Der Aufsichtsrat der Verkehrsbetriebe Karlsruhe (VBK) hat in seiner jüngsten Sitzung (18. Juli) eine Neuregelung zum Umgang mit dem Thema "Schwarzfahren" im Stadtgebiet beschlossen.
Bisher war es so geregelt, dass bei den VBK dann eine Anzeige wegen des Erschleichens von Leistungen erfolgte, wenn ein Fahrgast innerhalb von drei Jahren dreimal ohne einen gültigen Fahrschein angetroffen wurde.
Der Aufsichtsrat der VBK hat nun entschieden, dass dieser bisherige strafantragsrelevante Zeitraum von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt wird. Dadurch bleibt der Straftatbestand zwar bestehen. Dessen Verfolgung wird im Vergleich zur bisherigen Regelung aber gelockert, da beispielsweise zwei "Schwarzfahrten" bereits nach 12 Monaten wieder als verjährt gelten.
Weiterhin gilt selbstverständlich die grundsätzliche Regelung, dass jeder Fahrgast, der ohne gültigen Fahrschein in Bus und Bahn kontrolliert wird, bei jedem Vergehen ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60 Euro zu entrichten hat.
Details zur neuen Regelung:
Eine Anzeige gem. § 265a StGB erfolgt nach der Entscheidung des VBK-Aufsichtsrats ab sofort nur dann, wenn ein Fahrgast innerhalb von 12 Monaten nach der ersten "Schwarzfahrt" zwei Mal ohne einen gültigen Fahrschein angetroffen wird.
Die Regelung bezieht sich also nicht auf das Kalenderjahr, in dem ein Fahrgast ohne Fahrschein unterwegs war, sondern auf den genannten 12-Monatszeitraum. Nach Ablauf dieser Frist bleiben die Beanstandungen zwar (DSGVO-konform) gespeichert, werden dann aber nicht mehr als relevant für einen Strafantrag bewertet.
Wichtiger Hinweis: Die Neuregelung ändert nichts daran, dass es sich bei mehrmaligem "Schwarzfahren" um einen Straftatbestand handelt. Die neue Regelung bezieht sich vielmehr darauf, in welchem zeitlichen Kontext beziehungsweise nach welcher Häufigkeit an Fahrten ohne Fahrschein in diesem Zeitraum Strafantrag durch die VBK gestellt wird.
Das Thema war aus dem Gemeinderat der Stadt Karlsruhe an den VBK-Aufsichtsrat zur Diskussion und Entscheidung übertragen worden.